Fördermittel der Deutschen Stiftung Denkmalschutz können bundesweit für alle formal unter Denkmalschutz stehenden Kulturdenkmale gewährt werden, d.h. alle Epochen von der archäologischen Grabung bis einschließlich dem 20. Jahrhundert, alle Kategorien: Baudenkmale wie beispielsweise Dorf- und Stadtkirchen, Klöster, Bürgerhäuser, Villen, Wohnbauten, öffentliche Bauten wie Schwimmbäder oder Rathäuser, Bauten für Wirtschaft und Handel, Bauernhäuser, Burgen und Schlösser, Kleindenkmale, Denkmale der Technik- und Wissenschaftsgeschichte wie Sternwarten, Schiffe, Windmühlen oder Produktionsstätten, wertvolle Ausstattungen, Parks und Gärten. Auf unserer Internetseite unter der Rubrik "Denkmale erhalten - Übersicht aller Förderprojekte" können Sie sich einen Überblick über die Vielfalt unserer Denkmallandschaft und der bisherigen Förderobjekte verschaffen.
In erster Linie sind alle Arbeiten zur dauerhaften Erhaltung von Kulturdenkmalen in ihrer Originalsubstanz förderfähig. Dazu gehören die fach- und materialgerechte Reparatur oder Sanierung der Baukonstruktion sowie Restaurierungs- und Konservierungsmaßnahmen an der Ausstattung. Aus der Gesamtmaßnahme oder dem Bauabschnitt wählt die Stiftung geeignete Handwerker- oder Restauratorenleistungen zur Förderung aus.
Aufwendungen für die partielle oder vollständige Wiederherstellung von Teilen, vorausgesetzt, dass der Umfang der wiederhergestellten Zonen den des erhaltenen Originals nicht übersteigt, sind mitunter förderfähig. Schwerpunkt ist aber der Substanzerhalt.
Außer den Baukosten sind in Ausnahmefällen auch Honorarkosten für die Planung, Erforschung, Voruntersuchung und Dokumentation förderfähig.
Es werden keine Nachbauten zerstörter Baudenkmale gefördert. Auch Modernisierungsmaßnahmen, Neubauten und reine haustechnische Maßnahmen zur Nutzbarmachung sind nicht Teil der Leistung.
Die Förderkriterien der Deutsche Stiftung Denkmalschutz an Denkmal und Eigentümer umfassen grundsätzlich die folgenden Aspekte, die bei einer Antragstellung überprüft werden:
Die Objektklassifizierung als Denkmal erfolgt durch das jeweilige Amt für Denkmalpflege in Ihrem Bundesland. Die Denkmale werden in einer von den unteren Denkmalbehörden in Ihrer Stadt, bei den Landkreisen oder den kreisfreien Städten geführten Liste eingetragen bzw. den Landesämtern für Denkmalpflege in den Stadtstaaten. Die Information erhalten Sie bei den angesprochenen Fachämtern und z.T. auch im Internet.
Antragsberechtigt sind Eigentümer oder Verfügungsberechtigte (Pächter, Erbbauberechtigte, Eigentümervertreter). Mit den Stiftungsmitteln werden Kulturdenkmale gefördert, die sich im Besitz von Privatpersonen, privaten gemeinnützigen Einrichtungen wie Trägervereinen oder Stiftungen aber auch Religionsgemeinschaften, Kommunen oder Landkreisen befinden.
Dies geschieht durch die Gewährung von finanziellen Zuschüssen. Die Fördermittel der Deutschen Stiftung Denkmalschutz werden eingesetzt, wo der Eigentümer oder der Verfügungsberechtigte den auf ihn entfallenden Anteil der Baukosten nicht alleine tragen kann. Die Förderung dient grundsätzlich nicht dazu, die öffentliche Hand in ihrer Verpflichtung zum Denkmalschutz zu entlasten (Überbrückungsmaßnahmen sind hier nicht ausgeschlossen).
Bitte wenden Sie sich telefonisch an die Zentrale der Fachabteilung Denkmalförderung: 0228 9091-277. Hier werden Sie an den/die für Ihr Anliegen zuständigen Kollegen/in weitervermittelt. Bitte geben Sie das Bundesland an, in dem das betreffende Denkmal steht. Nach der telefonischen Erstberatung senden wir Ihnen gern ein Antragsformular zu.
Es ist das Antragsformular der Deutschen Stiftung Denkmalschutz zu verwenden, das Ihnen nach der telefonischen Erstberatung zur Verfügung gestellt wird. Die Antragsunterlagen sind digital bei folgender E-Mail-Adresse einzureichen: foerderantrag@denkmalschutz.de
Die postalische Zusendung ist nur in Ausnahmefällen nach vorheriger Absprache möglich.
Anträge sind bis zum 31. August eines Jahres für das Folgejahr zu stellen. Nach der jährlichen Sitzung der Wissenschaftlichen Kommission, die spätestens Anfang März berät, informiert die Deutsche Stiftung Denkmalschutz die Antragsteller in der Regel schriftlich über die beschlossenen Förderprojekte.
Die Förderung erfolgt nicht nach festen Prozentsätzen, sondern wird auf die geplanten Maßnahmen innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten zuzüglich eines Monats für die Abrechnung bezogen. Die Förderung orientiert sich an der kunst- und kulturhistorischen Bedeutung, der baulichen Gefährdung, dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Kulturdenkmals sowie den finanziellen Möglichkeiten der Stiftung. Grundsätzlich fördert die Deutsche Stiftung Denkmalschutz die Erhaltung von Kulturdenkmalen durch die Gewährung von Zuschüssen, die nicht zurückzuzahlen sind.
Es wird erwartet, dass alle zur Verfügung stehenden Fördermöglichkeiten angefragt und ausgeschöpft werden.
Die Mittel der Deutschen Stiftung Denkmalschutz sollten als private Mittel zur Ergänzung der Eigenmittel gegenüber öffentlichen Fördergebern eingesetzt werden und der Kofinanzierung dienen.
Sie kann grundsätzlich mehrfach fördern. Für Folgeförderungen ist jeweils ein neuer Antrag einzureichen.
Bereits durchgeführte Maßnahmen sind nicht förderfähig.
Nur in plausibel begründeten Ausnahmefällen kann auf rechtzeitigen Antrag des Bauherrn bei der Deutschen Stiftung Denkmalschutz ein "vorzeitiger Maßnahmenbeginn" gewährt werden. Die Entscheidung hierüber liegt bei der Stiftung.
In den Förderrichtlinien, die Sie hier downloaden können.
In den folgenden 10 Jahren nach Vertragsabschluss besteht vonseiten des Fördernehmers die Verpflichtung, die Deutsche Stiftung Denkmalschutz über bestimmte Absichten hinsichtlich des geförderten Denkmals zu informieren. Dies betrifft:
Nur durch gelungene Arbeit können andere zum Mitmachen bewegt werden. Daher erwartet die Stiftung die konsequente Nennung der Förderung durch:
Zur Baupflege finden Sie regelmäßig Fortbildungsangebote unserer Denkmalakademie
Alle wichtigen Infos für Fördernehmer zum Antragsverfahren. Mehr...