Die Erhaltung unseres Kulturguts als Erbe und Fundament der Menschen in unserem Land ist zentrale Aufgabe der Deutschen Stiftung Denkmalschutz. Zeugnisse aus vielen Jahrhunderten prägen unsere Dörfer, Städte und Kulturlandschaften und zeugen von unserer großen regionalen Vielfalt. Bau-, Boden- und Gartendenkmale stiften Identität und Vertrauen und fördern das friedvolle Miteinander von Menschen und Staaten.
Es ist unsere Aufgabe, hierfür das öffentliche Bewusstsein zu stärken und damit einen wichtigen Beitrag zur Erhaltung unserer Denkmale und bedeutenden Kulturgüter zu leisten.
Mit der Deutschen Stiftung Denkmalschutz wurde im Jahre 1985 eine bundesweit tätige Einrichtung gegründet. Die Stiftung wird als private, gemeinnützige Stiftung wesentlich vom Ehrenamt und dem Engagement der Bürgerinnen und Bürger getragen, die als Förderer, Spender und Zustifter Verantwortung für das bauliche und archäologische Erbe übernehmen.
Die Deutsche Stiftung Denkmalschutz will bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen durch die altersgerechte Vermittlung von Informationen und durch das Angebot aktiver Beteiligung Begeisterung und Verständnis für unser kulturelles Erbe wecken.
Die Deutsche Stiftung Denkmalschutz wirbt in Deutschland und darüber hinaus für einen regen Austausch, um geschichtliche, künstlerische, städtebauliche oder archäologische Denkmalwerte zu vermitteln und sich historischer Gemeinsamkeiten zu besinnen.
Die Stiftung trägt den Namen Deutsche Stiftung Denkmalschutz. Sie ist eine auf unbestimmte Zeit errichtete rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
Sie hat ihren Sitz in Bonn.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
1. Zweck der Stiftung ist
a) der Schutz, die Erhaltung, Wiederherstellung und Pflege von Kulturdenkmalen in Deutschland,
b) die Vermittlung des Denkmalgedankens,
c) die Bildung und Vertiefung des Denkmalbewusstseins,
d) die Förderung
-von Kunst und Kultur,
-des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
-des Umweltschutzes, soweit diese im Zusammenhang mit Kulturdenkmalen steht.
2. Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) die Förderung und Durchführung von Maßnahmen zur Pflege, Wiederherstellung, Instandsetzung und erhaltenden Modernisierung von Kulturdenkmalen sowie deren denkmalgerechter Unterhaltung und Nutzung, soweit deren Finanzierung anderweitig nicht gewährleistet werden kann;
b) die zeitweilige oder endgültige Übernahme gefährdeter Kulturdenkmale – auch zum Zweck der Sanierung – in die Trägerschaft der Stiftung;
c) eine breite und vielfältige Öffentlichkeitsarbeit mittels Medienkampagnen, Informations- und Kommunikationsarbeit, Schul- und Jugendprojekten, Denkmalbesichtigungen und Denkmalreisen;
d) die dauerhafte Bindung und Mitwirkung breiter Bevölkerungskreise für Maßnahmen zur Förderung der Denkmalpflege;
e) die Förderung und Durchführung von Maßnahmen der Weiterbildung in denkmalrelevanten Berufen und von Bildungsangeboten für denkmalinteressierte Bürger und Institutionen und kulturellen Veranstaltungen, wie z. B. Konzerten und Aufführungen in Kulturdenkmalen, einschließlich der Förderung des Erfahrungsaustauschs sowie der Bewusstseinsbildung;
f) die Übernahme von Trägerschaften für nicht selbstständige Treuhandstiftungen sowie die Übernahme der Verwaltung von rechtsfähigen Stiftungen, die dem Zweck des § 2 Nr. 1 entsprechen.
g) die Förderung der Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege und des Umweltschutzes im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 8 AO.
3. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
5. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung.
1. Das der Stiftung zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung ihres Stiftungszwecks zugewendete Grundstockvermögen (gewidmete Vermögen) ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft. Es betrug 1985 DM 500.000,00.
2. Das Grundstockvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten.
3. Dem Grundstockvermögen wachsen die Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen).
4. Zustiftungen sind auch in Form von Sachwerten möglich. Über deren Annahme entscheidet der Vorstand.
5. Das Grundstockvermögen darf umgeschichtet werden, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Umschichtungsgewinne können ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden, wenn die Erhaltung des Grundstockvermögens gewährleistet ist.
6. Das Stiftungsvermögen ist buchhalterisch getrennt von fremden Vermögen zu verwalten.
1. Die Stiftung erfüllt ihren Zweck unter Beachtung der steuerrechtlichen Vorschriften aus den Nutzungen ihres (Grundstock-) Vermögens, aus Zuwendungen, die nicht dem Grundstockvermögen zuwachsen sowie aus dem sonstigen Vermögen.
2. Die Erträge des Stiftungsvermögens sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Dies gilt auch für Zuwendungen, soweit sie nicht als Zustiftungen in das Grundstockvermögen erfolgen.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Steuerrechtlich zulässige (z.B. freie oder zweckgebundene) Rücklagen können gebildet werden. Freie Rücklagen dürfen ganz oder teilweise dem Grundstockvermögen oder dem sonstigen Vermögen zugeführt werden.
5. Dem Grundstockvermögen zuzuführen sind Zuwendungen, die dazu durch den Zuwendenden oder aufgrund eines zweckgebundenen Spendenaufrufs der Stiftung bestimmt sind. Zuwendungen von Todes wegen, die vom Erblasser nicht ausdrücklich zur zeitnahen Erfüllung des Stiftungszwecks bestimmt sind, dürfen dem Grundstockvermögen zugeführt werden. Zuwendungen, die nicht dem Grundstockvermögen zuzuführen sind, werden dem sonstigen Vermögen zugeordnet.
Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.
1. Organe der Stiftung sind:
a) der Vorstand;
b) der Stiftungsrat.
2. Weitere Gremien der Stiftung sind
a) das Kuratorium
b) die wissenschaftliche Kommission
3. Die Mitglieder des Vorstands werden hauptamtlich, die Mitglieder von Stiftungsrat, Kuratorium und Wissenschaftlicher Kommission ehrenamtlich tätig. Soweit den Mitgliedern des Stiftungsrats, des Kuratoriums und der Wissenschaftlichen Kommission angemessene Auslagen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit entstehen, werden diese durch die Stiftung erstattet.
4. Die Organe und Gremien sind zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung der Stiftung verpflichtet. Es gelten die Rechte und Pflichten der Organmitglieder gem. § 84a BGB.
1. Der Vorstand hat mindestens zwei, höchstens drei Mitglieder.
2. Der Vorstand ist ein Kollegialorgan. Seine Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten. Der Stiftungsrat kann einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands bestimmen.
3. Die Mitglieder des Vorstands werden vom Stiftungsrat für eine von ihm festzulegende Amtszeit, höchstens jedoch für fünf Jahre bestellt. Wiederholte Bestellungen sind zulässig. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in einem anderen Organ oder Gremium der Stiftung ist nicht zulässig.
4. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet nach Ablauf der Amtszeit.
5. Spätestens ein halbes Jahr vor Ablauf der Amtsperiode eines Vorstandsmitglieds soll der Stiftungsrat mit einfacher Mehrheit über eine Neu-, bzw. Wiederwahl beschließen.
6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, Vorstandsbeschlüsse sind zu protokollieren. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt die Beschlussvorlage zunächst als abgelehnt, sie ist jedoch zur erneuten Beschlussfassung auf die Tagesordnung der nächsten Vorstandssitzung zu setzen. Wird bei der zweiten Abstimmung erneut Stimmengleichheit erzielt, ist die Angelegenheit dem Stiftungsrat zur Beschlussfassung vorzulegen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Vorstands.
7. Die Mitglieder des Vorstands erhalten eine angemessene Vergütung, die durch den Stiftungsrat festgelegt wird.
8. Der Vorsitzende des Stiftungsrats (§ 9 Nr. 2) kann an Sitzungen des Vorstands als Gast teilnehmen.
1. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Stiftungsrat kann darüber hinaus Mitarbeiter zu besonderen Vertretern im Sinne des § 30 BGB ernennen. Im Rechtsverkehr wird die Stiftung durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Vorstands. Bei einem Vorstandswechsel oder temporärem Ausfall eines Vorstandsmitglieds kann der Stiftungsrat beschließen, dass die Stiftung für eine festzulegende Zeitspanne durch das verbleibende Vorstandsmitglied und eine geeignete Person aus der Mitarbeiterschaft vertreten wird.
2. Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Stifterwillen so wirksam wie möglich zu erfüllen. Er ist dem Stiftungsrat verantwortlich. Aufgabe des Vorstands ist insbesondere:
a) die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung des Jahresabschlusses;
b) die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens;
c) die Vorlage des jährlichen Jahresabschlusses und des Budgetplans an den Stiftungsrat;
d) die Beauftragung der Wissenschaftlichen Kommission mit der gutachterlichen Bearbeitung von Vorschlägen und Förderungsanträgen sowie die Beauftragung einzelner Mitglieder der Wissenschaftlichen Kommission mit der Betreuung besonders wichtiger förderungswürdiger Objekte.
3. Der Stiftungsrat erlässt die Geschäftsordnung für den Vorstand, dieser ist zuvor zu hören.
1. Der Stiftungsrat besteht aus mindestens fünf und höchstens neun Mitgliedern. Ihm sollen mindestens ein Fachmitglied der Denkmalpflege sowie ein kaufmännisch qualifiziertes Mitglied angehören.
2. Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende des Stiftungsrats ist der oberste Repräsentant der Stiftung.
3. Die Amtsperiode der Mitglieder des Stiftungsrats beträgt fünf Jahre. Eine zweimalige Wiederwahl in den Stiftungsrat ist zulässig. Mit Vollendung des 75. Lebensjahres scheidet ein Stiftungsratsmitglied aus dem Stiftungsrat aus. Die gleichzeitige Mitgliedschaft in einem anderen Organ und/oder Gremium der Stiftung ist unzulässig.
4. Die Wahl neuer Stiftungsratsmitglieder erfolgt von den noch amtierenden Mitgliedern mit einfacher Mehrheit.
5. Der Vorsitzende des Stiftungsrats, im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende des Stiftungsrats, lädt zu den Sitzungen des Stiftungsrats ein und leitet diese. Zu den Sitzungen ist unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen einzuladen. Der Stiftungsrat soll im Regelfall vierteljährlich zu einer Sitzung zusammentreten. Das Nähere, insbesondere das Verfahren zur Einberufung, regelt die Geschäftsordnung des Stiftungsrats.
6. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, wenn nicht das Gesetz oder diese Satzung eine andere Mehrheit vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag; bei Abwesenheit des Vorsitzenden ist ein Antrag bei Stimmengleichheit abgelehnt.
7. Der Stiftungsrat kann mit einer Mehrheit von 2/3 seiner Mitglieder aus wichtigem Grunde ein Stiftungsratsmitglied ausschließen, der Betroffene ist jedoch vorher zu hören.
8. Der Stiftungsrat kann Ausschüsse bilden und ihnen einzelne Aufgaben zur Beschlussfassung übertragen.
1. Der Stiftungsrat legt nach Abstimmung mit dem Vorstand die Strategie der Stiftung fest. Er überwacht und berät den Vorstand. In diesem Zusammenhang hat er insbesondere die folgenden Aufgaben:
a) Berufung und Abberufung der Mitglieder des Vorstands sowie gegebenenfalls die Ernennung eines Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden;
b) Abschluss der Dienstverträge mit den Mitgliedern des Vorstands;
c) Berufung und Abberufung von Mitgliedern der Wissenschaftlichen Kommission im Einvernehmen mit dem Vorstand;
d) Festlegung von Förderschwerpunkten für den Vorstand;
e) Prüfung und Genehmigung des Budgetplans;
f) Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens außerhalb des genehmigten Budgets;
g) Wahl und Bestellung des Abschlussprüfers;
h) Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses;
i) Erlass der Geschäftsordnung des Vorstands.
2. Der Stiftungsrat ist berechtigt, Geschäfte und Maßnahmen des Stiftungsvorstands von seiner Zustimmung abhängig zu machen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Vorstands, die in diesem Punkte vom Stiftungsrat erlassen wird.
3. Der Stiftungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
1. Das Kuratorium besteht aus Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, der Wirtschaft, Wissenschaft und Kultur, die sich durch ihr Engagement für die Denkmalpflege auszeichnen. Es soll eine Höchstzahl von 15 Mitgliedern nicht überschreiten.
2. Dem Kuratorium sollen möglichst der amtierende Präsident des Deutschen Nationalkomitees für Denkmalschutz, der Vorsitzende der Vereinigung der Denkmalfachämter in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland und der Vorsitzende des Verbandes der Landesarchäologen in der Bundesrepublik Deutschland angehören. Die Genannten können im Fall ihrer Verhinderung eine qualifizierte Vertretung vorschlagen.
3. Die Mitglieder des Kuratoriums werden für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Dies gilt nicht für die geborenen Mitglieder des Kuratoriums gemäß Nr. 2. Die Wahl eines Kuratoriumsmitglieds erfolgt, mit Ausnahme der in Nr.2 Genannten, nach Vorschlag des Stiftungsrats mit einfacher Mehrheit des Kuratoriums. Eine zweimalige Wiederwahl ist zulässig. Mit Vollendung des 75. Lebensjahres scheidet ein Kuratoriumsmitglied aus dem Kuratorium aus.
4. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
5. Sitzungen des Kuratoriums finden auf Einladung des Kuratoriumsvorsitzenden in der Regel mindestens zweimal jährlich statt, ansonsten nach Bedarf. Sitzungen des Kuratoriums müssen anberaumt werden, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder dieses beantragt. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter geleitet. Über ihren Verlauf ist ein Protokoll zu erstellen.
6. Das Kuratorium ist bei Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern die Satzung keine andere Regelung vorschreibt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
7. Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
1. Das Kuratorium hat eine beratende Funktion. Die Mitglieder des Kuratoriums vermitteln das Anliegen der Deutschen Stiftung Denkmalschutz in Politik und Gesellschaft. Sie unterstützen den Vorstand und den Stiftungsrat mit ihrem Sachverstand bei der satzungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben. Die Mitglieder des Kuratoriums erhalten das Budget und den Jahresabschluss zur Information.
2. Das Kuratorium hat die Aufgabe, das öffentliche Bewusstsein und die gesamtgesellschaftliche Verantwortung für die Aufgabe Denkmalpflege zu fördern. Das Kuratorium wirkt an der Gewinnung von Mitteln für die Erfüllung des Stiftungszwecks mit.
1. Die Wissenschaftliche Kommission besteht aus mindestens fünf vom Stiftungsrat zu benennenden Mitgliedern, wovon zwei aus dem Bereich der Denkmalpflege und der Kunstwissenschaft stammen sollen.
2. Die Mitglieder der Wissenschaftlichen Kommission werden auf Vorschlag des Vorstands vom Stiftungsrat für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Sofern Mitglieder vor Inkrafttreten dieser Satzungsbestimmung auf Lebenszeit ernannt wurden, behalten diese ihr Amt auf Lebenszeit. Eine zweimalige Wiederbestellung ist zulässig. Mit Vollendung des 75. Lebensjahres scheidet ein Mitglied aus der Wissenschaftlichen Kommission aus.
3. Die Kommission ist für die gutachterliche Beurteilung der Vorschläge und Förderungsanträge zuständig, die ihr vom Vorstand zur Beratung vorgelegt werden.
4. Mitgliedern der Kommission kann die Betreuung eines besonders wichtigen förderungswürdigen Objekts übertragen werden.
5. Die Wissenschaftliche Kommission erfüllt ihre Aufgaben auf der Basis einer auf Vorschlag des Vorstands vom Stiftungsrat erlassenen Geschäftsordnung.
1. Ortskuratoren der Deutschen Stiftung Denkmalschutz sind ehrenamtlich tätige Personen, die den Stiftungszweck im lokalen oder regionalen Rahmen unterstützen.
2. Ortskuratoren schließen sich zu lokal oder regional zuständigen Gruppen (Ortskuratorien) zusammen, sie sind in einem ihnen zugewiesenen Gebiet tätig. Die Kuratorien werden von einem vom Vorstand der Stiftung auf Zeit berufenen Ortskurator geleitet.
3. Verbindliche Hinweise für die ehrenamtliche Arbeit von Ortskuratoren fasst die Deutsche Stiftung Denkmalschutz in Richtlinien zusammen.
Der Stiftungsrat der Stiftung kann eine Änderung der Satzung gem. § 85 BGB beschließen. Jede Satzungsänderung bedarf der Genehmigung der Stiftungsbehörde. Die Stiftungsbehörde kann die Satzung nach § 85 BGB ändern, wenn die Satzungsänderung notwendig ist und das zuständige Stiftungsorgan sie nicht rechtzeitig beschließt (§ 85a (2) BGB). Wird der Stiftungszweck geändert, so ist hierzu die Einwilligung des Finanzamts einzuholen.
Sofern der Stiftungszweck nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllt werden kann oder er das Gemeinwohl gefährdet, kann durch eine Satzungsänderung ein anderer Zweck gegeben oder der Zweck der Stiftung erheblich beschränkt werden. Diese Veränderung ist nur möglich, wenn gesichert erscheint, dass der neue oder beschränkte Zweck dauernd und nachhaltig erfüllt werden kann.
Der Beschluss über die Satzungsänderung bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstands, des Stiftungsrats und des Kuratoriums. Der neue Stiftungszweck hat gleichfalls gemeinnützig zu sein.
Vorstand, Stiftungsrat und Kuratorium sollen gemeinsam jeweils mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des jeweiligen Organs/Gremiums die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Stiftung ihren Zweck endgültig nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllen kann. Diese Voraussetzungen liegen nicht endgültig vor, wenn die Stiftung durch eine Satzungsänderung so umgestaltet werden kann, dass sie ihren Zweck wieder dauernd und nachhaltig erfüllen kann. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Genehmigung der Stiftungsbehörde und ist dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die Bundesrepublik Deutschland, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Denkmalschutzes im Sinne von § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.
1. Stiftungsbehörde ist die Bezirksregierung Köln, oberste Stiftungsbehörde ist das Ministerium des Inneren in Nordrhein-Westfalen. Die stiftungsbehördlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten.
2. Die Stiftungsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert der Jahresabschluss (Vermögensaufstellung mit Gewinn- und Verlustrechnung) zusammen mit einem Tätigkeitsbericht innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres vorzulegen.
Die in dieser Satzung verwendeten Amts- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in der männlichen und weiblichen Form.
Die Satzung tritt mit dem Tage der Zustellung der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde in Kraft. Damit tritt zugleich die bisherige Satzung außer Kraft. Die Satzungsanpassung zum 1.1.2020 erfordert – bezogen auf § 11 sowie § 13 (2) – Übergangsregelungen, so dass diese nach Ende der jeweils laufenden Amtszeit der amtierenden Kuratoriumsmitglieder und Mitglieder der Wissenschaftlichen Kommission wirksam werden.
Die Satzung ist am 11. April 1985 durch den Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen genehmigt worden. Letzte Satzungsänderung am 04.12.2025.