Hauptsitz Deutsche Stiftung Denkmalschutz in Bonn

Satzung der Deutschen Stiftung Denkmalschutz

Präambel

Die Erhaltung unseres Kulturguts als Erbe und Funda-ment der Menschen in unserem Land ist zentrale Aufgabe der Deutschen Stiftung Denkmalschutz. Zeugnisse aus vielen Jahrhunderten prägen unsere Dörfer, Städte und Kulturlandschaften und zeugen von unserer großen regionalen Vielfalt. Bau-, Boden- und Gartendenkmale stiften Identität und Vertrauen und fördern das friedvolle Miteinander von Menschen und Staaten.

Es ist unsere Aufgabe, hierfür das öffentliche Bewusstsein zu stärken und damit einen wichtigen Beitrag zur Erhaltung unserer Denkmale und bedeutenden Kulturgüter zu leisten.

Mit der Deutschen Stiftung Denkmalschutz wurde im Jahre 1985 eine bundesweit tätige Einrichtung gegründet. Die Stiftung wird als private, gemeinnützige Stiftung wesentlich vom Ehrenamt und dem Engagement der Bürgerinnen und Bürger getragen, die als Förderer, Spender und Zustifter Verantwortung für das bauliche und archäologische Erbe übernehmen.

Die Deutsche Stiftung Denkmalschutz will bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen durch die altersgerechte Vermittlung von Informationen und durch das Angebot aktiver Beteiligung Begeisterung und Verständnis für unser kulturelles Erbe wecken.

Die Deutsche Stiftung Denkmalschutz wirbt in Deutschland und darüber hinaus für einen regen Austausch, um geschichtliche, künstlerische, städtebauliche oder archäologische Denkmalwerte zu vermitteln und sich historischer Gemeinsamkeiten zu besinnen.

§ 1 Sitz der Stiftung

Die Deutsche Stiftung Denkmalschutz hat ihren Sitz in Bonn.

§ 2 Zweck der Stiftung

1. Zweck der Stiftung ist der Schutz, die Erhaltung, Wiederherstellung und Pflege von Kulturdenkmalen in Deutschland; die Vermittlung des Denkmalgedankens, die Bildung und Vertiefung des Denkmalbewusstseins; die Förderung von Kunst und Kultur, soweit diese im Zusammenhang mit Denkmalen steht.

2. Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

a) die Förderung und Durchführung von Maßnahmen zur Pflege, Wiederherstellung, Instandsetzung und erhaltenden Modernisierung von Kulturdenkmalen sowie deren denkmalgerechter Unterhaltung und Nutzung, soweit deren Finanzierung anderweitig nicht gewährleistet werden kann;

b) die zeitweilige oder endgültige Übernahme gefährdeter Kulturdenkmale – auch zum Zweck der Sanierung – in die Trägerschaft der Stiftung;

c) eine breite und vielfältige Öffentlichkeitsarbeit mittels Medienkampagnen, Informations- und Kommunikationsarbeit, Schul- und Jugendprojekten, Denkmalbesichtigungen und Denkmalreisen;

d) die dauerhafte Bindung und Mitwirkung breiter Bevölkerungskreise für Maßnahmen zur Förderung der Denkmalpflege;

e) die Förderung und Durchführung von Maßnahmen der Weiterbildung in denkmalrelevanten Berufen und von Bildungsangeboten für denkmalinteressierte Bürger und Institutionen und kulturellen Veranstaltungen, wie z. B. Konzerten und Aufführungen in Kulturdenkmalen, einschließlich der Förderung des Erfahrungsaustauschs sowie der Bewusstseinsbildung;

f) die Übernahme von Trägerschaften für nicht selbstständige Treuhandstiftungen sowie die Übernahme der Verwaltung von rechtsfähigen Stiftungen, die dem Zweck des § 2 Abs. 1 entsprechen.

3. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

5. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und un mittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung.

§ 3 Stiftungskapital

1.    Das Gründungskapital betrug im Jahre 1985 DM 500.000,00. Das Stiftungskapital ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten.

2.    Dem Stiftungskapital wachsen die Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen).

§ 4 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

1. Die Erträge des Stiftungsvermögens sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Dies gilt auch für Zuwendungen, soweit sie nicht als Zustiftungen in das Grundstockvermögen erfolgen.

2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3. Die Stiftung kann unter Berücksichtigung der Voraussetzungen des § 62 AO Rücklagen bilden.

§ 5 Rechtsstellung der Begünstigten

Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.

§ 6 Organe und Gremien der Stiftung

1.    Organe der Stiftung sind:

a)    der Vorstand;

b)    der Stiftungsrat.

2.    Weitere Gremien der Stiftung sind

a)    das Kuratorium;

b)    die Wissenschaftliche Kommission.

3.    Die Mitglieder des Vorstands werden hauptamtlich, die Mitglieder von Stiftungsrat, Kuratorium und Wissenschaftlicher Kommission ehrenamtlich tätig. Soweit den Mitgliedern des Stiftungsrats, des Kuratoriums und der Wissenschaftlichen Kommission angemessene Auslagen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit entstehen, werden diese durch die Stiftung erstattet.

§ 7 Zusammensetzung und Beschlussfassung des Vorstands

1.    Der Vorstand hat mindestens zwei, höchstens drei Mitglieder.

2.    Der Vorstand ist ein Kollegialorgan. Seine Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten. Der Stiftungsrat kann einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands bestimmen.

3.    Die Mitglieder des Vorstands werden vom Stiftungsrat für eine von ihm festzulegende Amtszeit, höchstens jedoch für fünf Jahre bestellt. Wiederholte Bestellungen sind zulässig. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in einem anderen Organ oder Gremium der Stiftung ist nicht zulässig.

4.    Spätestens ein halbes Jahr vor Ablauf der Amtsperiode eines Vorstandsmitglieds soll der Stiftungsrat mit einfacher Mehrheit über eine Neu-, bzw. Wiederwahl beschließen.

5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, Vorstandsbeschlüsse sind zu protokollieren. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt die Beschlussvorlage zunächst als abgelehnt, sie ist jedoch zur erneuten Beschlussfassung auf die Tagesordnung der nächsten Vorstandssitzung zu setzen. Wird bei der zweiten Abstimmung erneut Stimmengleichheit erzielt, ist die Angelegenheit dem Stiftungsrat zur Beschlussfassung vorzulegen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Vorstands.

6. Die Mitglieder des Vorstands erhalten eine angemessene Vergütung, die durch den Stiftungsrat festgelegt wird.

7. Der Vorsitzende des Stiftungsrats (§ 9 Abs. 2) kann an Sitzungen des Vorstands als Gast teilnehmen

§ 8 Rechte und Pflichten des Vorstands

1. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Stiftungsrat kann darüber hinaus Mitarbeiter zu besonderen Vertretern im Sinne des § 30 BGB ernennen. Im Rechtsverkehr wird die Stiftung durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Vorstands.

2. Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Stifterwillen so wirksam wie möglich zu erfüllen. Er ist dem Stiftungsrat verantwortlich. Aufgabe des Vorstands ist insbesondere:

a) die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung des Jahresabschlusses;

b) die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens;

c) die Vorlage des jährlichen Jahresabschlusses und des Budgetplans an den Stiftungsrat;

d) die Beauftragung der Wissenschaftlichen Kommission mit der gutachterlichen Bearbeitung von Vorschlägen und Förderungsanträgen sowie die Beauftragung einzelner Mitglieder der Wissenschaftlichen Kommission mit der Betreuung besonders wichtiger förderungswürdiger Objekte.

3. Der Stiftungsrat erlässt die Geschäftsordnung für den Vorstand, dieser ist zuvor zu hören.

§ 9 Zusammensetzung und Beschlussfassung des Stiftungsrats

1. Der Stiftungsrat besteht aus mindestens fünf und höchstens neun Mitgliedern. Ihm sollen mindestens ein Fachmitglied der Denkmalpflege sowie ein kaufmännisch qualifiziertes Mitglied angehören.

2. Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende des Stiftungsrats ist der oberste Repräsentant der Stiftung.

3. Die Amtsperiode der Mitglieder des Stiftungsrats beträgt fünf Jahre. Eine zweimalige Wiederwahl in den Stiftungsrat ist zulässig. Mit Vollendung des 75. Lebensjahres scheidet ein Stiftungsratsmitglied aus dem Stiftungsrat aus. Die gleichzeitige Mitgliedschaft in einem anderen Organ und/oder Gremium der Stiftung ist unzulässig.

4. Die Wahl neuer Stiftungsratsmitglieder erfolgt von den noch amtierenden Mitgliedern mit einfacher Mehrheit.

5. Der Vorsitzende des Stiftungsrats, im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende des Stiftungsrats, lädt zu den Sitzungen des Stiftungsrats ein und leitet diese. Zu den Sitzungen ist unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen einzuladen. Der Stiftungsrat soll im Regelfall vierteljährlich zu einer Sitzung zusammentreten. Das Nähere, insbesondere das Verfahren zur Einberufung, regelt die Geschäftsordnung des Stiftungsrats.

6. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, wenn nicht das Gesetz oder diese Satzung eine andere Mehrheit vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag; bei Abwesenheit des Vorsitzenden ist ein Antrag bei Stimmengleichheit abgelehnt.

7. Der Stiftungsrat kann mit einer Mehrheit von 2/3 seiner Mitglieder aus wichtigem Grunde ein Stiftungsratsmitglied ausschließen, der Betroffene ist jedoch vorher zu hören.

8. Der Stiftungsrat kann Ausschüsse bilden und ihnen einzelne Aufgaben zur Beschlussfassung übertragen

§ 10 Kompetenzen und Aufgaben des Stiftungsrats

1. Der Stiftungsrat legt nach Abstimmung mit dem Vorstand die Strategie der Stiftung fest. Er überwacht und berät den Vorstand. In diesem Zusammenhang hat er insbesondere die folgenden Aufgaben:

a) Berufung und Abberufung der Mitglieder des Vorstands sowie gegebenenfalls die Ernennung eines Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden;

b) Abschluss der Dienstverträge mit den Mitgliedern des Vorstands;

c) Berufung und Abberufung von Mitgliedern der Wissenschaftlichen Kommission im Einvernehmen mit dem Vorstand;

d) Festlegung von Förderschwerpunkten für den Vorstand;

e) Prüfung und Genehmigung des Budgetplans;

f) Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens außerhalb des genehmigten Budgets;

g) Wahl und Bestellung des Abschlussprüfers;

h) Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses;

i) Erlass der Geschäftsordnung des Vorstands.

2. Der Stiftungsrat ist berechtigt, Geschäfte und Maßnahmen des Stiftungsvorstands von seiner Zustimmung abhängig zu machen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Vorstands, die in diesem Punkte vom Stiftungsrat erlassen wird.

3. Der Stiftungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 11 Zusammensetzung des Kuratoriums

1. Das Kuratorium besteht aus Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, der Wirtschaft, Wissenschaft und Kultur, die sich durch ihr Engagement für die Denkmalpflege auszeichnen. Es soll eine Höchstzahl von 15 Mitgliedern nicht überschreiten.

2. Dem Kuratorium sollen der jeweils amtierende Präsident des Deutschen Nationalkomitees für Denkmalschutz, der Vorsitzende der Vereinigung der Landesdenkmalpfleger und der Vorsitzende des Verbandes der Landesarchäologen angehören. Die Genannten können im Fall ihrer Verhinderung im Einzelfall einen Vertreter in das Kuratorium entsenden.

3. Die Mitglieder des Kuratoriums werden für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Dies gilt nicht für die geborenen Mitglieder des Kuratoriums gemäß Abs. 2.Die Wahl eines Kuratoriumsmitglieds erfolgt, mit Ausnahme der in Abs. 2 Genannten, nach Vorschlag des Stiftungsrats mit einfacher Mehrheit des Kuratoriums. Eine zweimalige Wiederwahl ist zulässig. Mit Vollendung des 75. Lebensjahres scheidet ein Kuratoriumsmitglied aus dem Kuratorium aus.

4. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.

5. Sitzungen des Kuratoriums finden auf Einladung des Kuratoriumsvorsitzenden in der Regel mindestens zweimal jährlich statt, ansonsten nach Bedarf. Sitzungen des Kuratoriums müssen anberaumt werden, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder dieses beantragt. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter geleitet. Über ihren Verlauf ist ein Protokoll zu erstellen.

6. Das Kuratorium ist bei Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern die Satzung keine andere Regelung vorschreibt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

7. Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 12 Aufgaben des Kuratoriums

1. Das Kuratorium hat eine beratende Funktion. Die Mitglieder des Kuratoriums vermitteln das Anliegen der Deutschen Stiftung Denkmalschutz in Politik und Gesellschaft. Sie unterstützen den Vorstand und den Stiftungsrat mit ihrem Sachverstand bei der satzungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben. Die Mitglieder des Kuratoriums erhalten das Budget und den Jahresabschluss zur Information.

2. Das Kuratorium hat die Aufgabe, das öffentliche Bewusstsein und die gesamtgesellschaftliche Verantwortung für die Aufgabe Denkmalpflege zu fördern. Das Kuratorium wirkt an der Gewinnung von Mitteln für die Erfüllung des Stiftungszwecks mit.

§ 13 Die Wissenschaftliche Kommission

1. Die Wissenschaftliche Kommission besteht aus mindestens fünf vom Stiftungsrat zu benennenden Mitgliedern, wovon zwei aus dem Bereich der Denkmalpflege und der Kunstwissenschaft stammen sollen.

2. Die Mitglieder der Wissenschaftlichen Kommission werden auf Vorschlag des Vorstands vom Stiftungsrat für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Sofern Mitglieder vor Inkrafttreten dieser Satzungsbestimmung auf Lebenszeit ernannt wurden, behalten diese ihr Amt auf Lebenszeit. Eine zweimalige Wiederbestellung ist zulässig. Mit Vollendung des 75. Lebensjahres scheidet ein Mitglied aus der Wissenschaftlichen Kommission aus.

3. Die Kommission ist für die gutachterliche Beurteilung der Vorschläge und Förderungsanträge zuständig, die ihr vom Vorstand zur Beratung vorgelegt werden.

4. Mitgliedern der Kommission kann die Betreuung eines besonders wichtigen förderungswürdigen Objekts übertragen werden.

5. Die Wissenschaftliche Kommission erfüllt ihre Aufgaben auf der Basis einer auf Vorschlag des Vorstands vom Stiftungsrat erlassenen Geschäftsordnung.

§ 14 Die Ortskuratoren

1. Ortskuratoren der Deutschen Stiftung Denkmalschutz sind ehrenamtlich tätige Personen, die den Stiftungszweck im lokalen oder regionalen Rahmen unterstützen.

2. Ortskuratoren schließen sich zu lokal oder regional zuständigen Gruppen (Ortskuratorien) zusammen, sie sind in einem ihnen zugewiesenen Gebiet tätig. Die Kuratorien werden von einem vom Vorstand der Stiftung auf Zeit berufenen Ortskurator geleitet.

3. Verbindliche Hinweise für die ehrenamtliche Arbeit von Ortskuratoren fasst die Deutsche Stiftung Denkmalschutz in Richtlinien zusammen

§ 15 Satzungsänderung

Der Stiftungsrat der Stiftung kann eine Änderung der Satzung beschließen, wenn ihm die Anpassung an die veränderten Verhältnisse notwendig erscheint. Der Stiftungszweck darf dabei nicht in seinem Wesen geändert werden. Der Änderungsbeschluss bedarf, wenn er zu einer wesentlichen Änderung des Stiftungszwecks oder der Organisationsform der Stiftung führt, der Genehmigung der Stiftungsbehörde; im Übrigen ist ein Änderungsbeschluss der Stiftungsbehörde innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung anzuzeigen. Wird der Stiftungszweck geändert, so ist hierzu die Einwilligung des Finanzamts einzuholen.

§ 16 Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse

Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks von Vorstand, Stiftungsrat und Kuratorium nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so können sie gemeinsam einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstands, des Stiftungsrats und des Kuratoriums. Der neue Stiftungszweck hat gleichfalls gemeinnützig zu sein.

§ 17 Auflösung der Stiftung

Vorstand, Stiftungsrat und Kuratorium können gemeinsam jeweils mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des jeweiligen Organs/Gremiums die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Genehmigung der Stiftungsbehörde und ist dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

§ 18 Vermögensanfall

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die Bundesrepublik Deutschland, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Denkmalschutzes im Sinne von § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

§ 19 Stiftungsbehörde

1. Stiftungsbehörde ist die Bezirksregierung Köln, oberste Stiftungsbehörde ist das Ministerium für Inneres und Kommunales in Nordrhein-Westfalen. Die stiftungsbehördlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten.

2. Die Stiftungsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert der Jahresabschluss (Vermögensaufstellung mit Gewinn- und Verlustrechnung) zusammen mit einem Tätigkeitsbericht innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres vorzulegen.

§ 20 Amts- und Funktionsbezeichnungen

Die in dieser Satzung verwendeten Amts- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in der männlichen und weiblichen Form.

§ 21 Übergangsregelung

1. Der erste Stiftungsrat wird gemeinsam durch den gemäß Satzung vom 28.03.2012 amtierenden Vorstand und das Kuratorium mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder dieser Organe berufen. Nach Ablauf der ersten Amtsperiode werden die Mitglieder des Stiftungsrats nach den Regelungen dieser Satzung neu gewählt.

2. Der Stiftungsrat ernennt unverzüglich nach seiner erstmaligen Berufung die Mitglieder des Vorstands. Deren Nachfolger werden nach den Regelungen dieser Satzung neu gewählt.

3. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung gewählten Mitglieder des Kuratoriums bleiben bis zum Ablauf ihrer Amtszeit im Amt. Danach werden die jeweiligen Nachfolger nach den Regelungen dieser Satzung gewählt.

§ 22 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit dem Tage der Zustellung der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde in Kraft. Damit tritt zugleich die bisherige Satzung außer Kraft. Die Satzungsanpassung zum 1.1.2020 erfordert – bezogen auf § 11 sowie § 13 (2) – Übergangsregelungen, so dass diese nach Ende der jeweils laufenden Amtszeit der amtierenden Kuratoriumsmitglieder und Mitglieder der Wissenschaftlichen Kommission wirksam werden.

Die Satzung ist am 11. April 1985 durch den Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen genehmigt worden. Letzte Satzungsänderung am 27. November 2019.